Ratgeber · Fristen, Formulare und Zielgruppen · Stand 25.10.2026
Zuzahlung Krankenhaus: 10 Euro am Tag, ambulante OP und Befreiung
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung 10 Euro je Kalendertag, aber höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr, also maximal 280 Euro. Bei einer ambulanten Operation fällt diese Tageszuzahlung nicht an. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen sie nicht, und wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen.
Hauptratgeber zum Thema Fristen, Formulare und Zielgruppen: Krankengeld nach OP: Fristen, Höhe und Dauer im Überblick
Wie hoch ist die Zuzahlung im Krankenhaus?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten der Krankenhausbehandlung, verlangt aber von erwachsenen Versicherten einen Eigenanteil. Er beträgt 10 Euro für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung (§ 61 SGB V). Die Zuzahlung wird für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr erhoben (§ 39 Absatz 4 SGB V). Das Krankenhaus zieht den Betrag ein und stellt eine Rechnung oder einen Beleg aus.
| Aufenthalt | Berechnung | Zuzahlung |
|---|---|---|
| 3 Tage stationär | 3 mal 10 Euro | 30 Euro |
| 10 Tage stationär | 10 mal 10 Euro | 100 Euro |
| 28 Tage stationär | 28 mal 10 Euro | 280 Euro |
| 40 Tage stationär | nur 28 Tage zählen | 280 Euro |
Maßgeblich ist die Zahl der Tage, die das Krankenhaus abrechnet. Prüfen Sie auf der Rechnung, wie Aufnahme- und Entlassungstag gezählt wurden. Die 28 Tage gelten je Kalenderjahr. Bei einem Aufenthalt über den Jahreswechsel beginnt die Zählung zum 1. Januar neu.
Gilt die Zuzahlung auch bei einer ambulanten Operation?
Die Tageszuzahlung nach § 39 Absatz 4 SGB V knüpft an die vollstationäre Krankenhausbehandlung an. Wer ambulant operiert wird und am selben Tag nach Hause geht, zahlt diese 10 Euro je Tag nicht. Das gilt sowohl für ambulante Eingriffe in der Praxis oder im ambulanten OP-Zentrum als auch für ambulante Operationen im Krankenhaus.
Trotzdem können rund um den Eingriff andere Zuzahlungen entstehen:
- Arzneimittel: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels.
- Heilmittel wie Physiotherapie: 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung.
- Häusliche Krankenpflege: 10 Prozent der Kosten je Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, dazu 10 Euro je Verordnung.
- Fahrkosten: Eigenanteil von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, soweit die Kasse die Fahrt genehmigt.
- Haushaltshilfe: 10 Prozent der Kosten je Kalendertag, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
Ob die Operation ambulant oder stationär erfolgt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach medizinischen Gründen. Fragen Sie vor dem Eingriff, welche Variante geplant ist und was das für Ihre Eigenanteile bedeutet.
Wer muss im Krankenhaus nichts zuzahlen?
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Die Zuzahlung betrifft nur Versicherte ab 18 Jahren.
- Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben: Sie erhalten von der Kasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Kalenderjahres.
- Privat Versicherte: Sie haben keine gesetzliche Zuzahlung. Ob ein Selbstbehalt gilt, regelt der Tarif.
Zahlungen, die Sie im selben Jahr bereits an einen Rentenversicherungsträger oder für eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme geleistet haben, werden auf die 28 Tage angerechnet. Wer nach der Operation direkt in eine Anschlussrehabilitation wechselt, sollte deshalb die Belege aller Einrichtungen aufbewahren.
Belastungsgrenze: Ab wann ist Schluss mit Zuzahlungen?
Niemand muss über die Belastungsgrenze hinaus zuzahlen. Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung bei 1 Prozent (§ 62 SGB V). Einkommen und Zuzahlungen von Ehe- oder Lebenspartnern und Kindern im Haushalt werden zusammengerechnet, und für Angehörige gelten Freibeträge, die die Grenze senken. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, wird nur nach dem Regelsatz berechnet.
Beispiel, vereinfacht: Ein Haushalt hat 30.000 Euro anrechenbare Bruttoeinnahmen. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent, also 600 Euro. Freibeträge für Angehörige senken diesen Wert. Hat der Haushalt in einem Jahr 280 Euro Krankenhauszuzahlung, 90 Euro Medikamente und 60 Euro Physiotherapie bezahlt, sind 430 Euro erreicht. Bei weiteren 170 Euro ist die Grenze erreicht, und die Kasse stellt die Befreiung aus.
So gehen Sie vor:
- Alle Zuzahlungsquittungen des Kalenderjahres sammeln, auch von Familienmitgliedern.
- Der Kasse die Belege vorlegen und die Befreiung beantragen, sobald die Grenze überschritten ist.
- Zu viel gezahlte Beträge erstattet die Kasse. Bewahren Sie die Befreiungskarte auf und zeigen Sie sie in Apotheke, Praxis und Klinik vor.
Manche Kassen bieten an, die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn im Voraus zu zahlen und dann für das ganze Jahr befreit zu sein. Das ist eine freiwillige Kassenleistung, im Gesetz ist sie nicht vorgesehen. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, ob das möglich ist und ob es sich für Sie lohnt, besonders vor einer geplanten Operation.
Rechnung und Quittungen prüfen
Die Zuzahlung wird vom Krankenhaus kassiert, ein Beleg ist Pflicht und darf nichts kosten (§ 61 SGB V). Kontrollieren Sie nach dem Aufenthalt:
- Ist die Zahl der berechneten Tage plausibel und stimmt sie mit Ihrem Aufenthalt überein?
- Wurden Sie als Erwachsener oder als Kind abgerechnet?
- Wurden bereits gezahlte Beträge aus einer Reha im selben Jahr angerechnet?
- Haben Sie die Quittungen für Arzneimittel, Heilmittel und Fahrten gesammelt?
Legen Sie für jedes Kalenderjahr eine Mappe oder eine Tabelle an. Das spart bei der Befreiung Zeit und verhindert, dass Sie zu viel zahlen.
Wann sollten Sie die Kasse fragen?
Die Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt, die Klinik kann sie nicht erlassen. Unterschiede entstehen vor allem durch die Frage, ob ambulant oder stationär behandelt wird, wie viele Tage Sie in der Klinik sind und ob Sie bereits Zuzahlungen im Jahr geleistet haben. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Eingriff als stationär gilt, fragen Sie das Aufnahmeteam der Klinik. Bei Streit über Beträge hilft Ihre Krankenkasse. Medizinische Fragen zur Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts beantwortet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Kasse.
Beachten Sie außerdem den Unterschied zu Wahlleistungen. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder ein Einbettzimmer gehören nicht zur Regelleistung der gesetzlichen Kasse. Solche Leistungen vereinbaren Sie gesondert mit dem Krankenhaus, sie werden privat berechnet und zählen nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen. Lassen Sie sich vor der Aufnahme eine schriftliche Übersicht geben, damit keine Überraschungen auf der Rechnung stehen.
Checkliste
Fragen vor der OP
Zehn Fragen für das Aufklärungsgespräch. Haken setzen, sobald eine Frage geklärt ist. Die Haken werden weder gespeichert noch übertragen.
Häufige Fragen
Wie viel Zuzahlung muss ich im Krankenhaus leisten?
Erwachsene gesetzlich Versicherte zahlen 10 Euro je Kalendertag der vollstationären Behandlung, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Das ergibt maximal 280 Euro.
Muss ich bei einer ambulanten OP Zuzahlung zahlen?
Die Tageszuzahlung von 10 Euro gilt für die vollstationäre Behandlung und fällt bei einer ambulanten OP nicht an. Für Medikamente, Physiotherapie oder Fahrten können dennoch Zuzahlungen entstehen.
Zahlen Kinder im Krankenhaus eine Zuzahlung?
Nein. Die Zuzahlung nach § 39 Absatz 4 SGB V gilt für Versicherte ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen im Krankenhaus nichts.
Kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?
Ja, wenn Sie Ihre Belastungsgrenze erreichen. Sie liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Reichen Sie die Quittungen bei der Krankenkasse ein, die eine Befreiung ausstellt.
Zählen Krankenhaus und Reha zusammen?
Zahlungen an einen Rentenversicherungsträger oder für eine Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme im selben Jahr werden auf die 28 Tage der Krankenhauszuzahlung angerechnet. Bewahren Sie alle Belege auf.
Was gilt für Privatversicherte?
Privat Versicherte haben keine gesetzliche Zuzahlung. Ob ein Selbstbehalt oder eine Eigenbeteiligung anfällt, hängt von Ihrem Tarif ab. Prüfen Sie die Bedingungen oder fragen Sie Ihre Versicherung.
Quellen
- SGB V § 39 Krankenhausbehandlung
- SGB V § 61 Zuzahlungen
- SGB V § 62 Belastungsgrenze
- SGB V § 38 Haushaltshilfe
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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