Ratgeber · Kosten und Recht · Stand 25.10.2026
OP Kosten und Krankenkasse: Was GKV, PKV und Selbstzahler zahlen
Ist eine Operation medizinisch notwendig, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten. Sie zahlen als Erwachsener nur die gesetzliche Zuzahlung, im Krankenhaus 10 Euro je Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, dazu einen Eigenanteil bei Fahrten und Arzneimitteln. Privatversicherte erhalten die Rechnung selbst und holen sich den Betrag nach Tarif von der Versicherung zurück.
Wer zahlt was bei einer Operation?
Wer die Rechnung trägt, hängt von Ihrem Versicherungsstatus und davon ab, ob der Eingriff eine Kassenleistung ist. Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Krankenbehandlung besteht, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Dazu zählen ausdrücklich ärztliche Behandlung und Krankenhausbehandlung (§ 27 SGB V).
| Versicherungsart | Wer zahlt die OP | Was Sie selbst tragen |
|---|---|---|
| Gesetzlich versichert (GKV) | Krankenkasse rechnet direkt mit Praxis oder Klinik ab (Sachleistung) | Zuzahlungen, Eigenanteil bei Fahrten, nicht erstattete Zusatzleistungen |
| Privat versichert (PKV) | Sie erhalten die Rechnung und reichen sie bei der Versicherung ein | Alles, was der Tarif nicht abdeckt (Selbstbehalt, Leistungsausschlüsse, Kürzungen) |
| Selbstzahler | Sie, nach schriftlichem Kostenvoranschlag | Die gesamten Kosten, etwa bei Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit |
Die Einordnung im Einzelfall trifft die Ärztin oder der Arzt gemeinsam mit Ihrer Kasse. Lassen Sie sich vor einem planbaren Eingriff schriftlich sagen, ob er als Kassenleistung gilt.
Wichtig ist die Trennung von Behandlungskosten und Nebenkosten. Die Operation, die Narkose und der stationäre Aufenthalt laufen über die Kasse oder die PKV. Nebenkosten wie Zuzahlungen, Fahrten, Zeitaufwand oder Verdienstausfall tragen Sie zunächst selbst. Für den Verdienstausfall gilt: Arbeitnehmer erhalten bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung, danach zahlt die Kasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 3 EntgFG, § 47 SGB V).
Zwei Begriffe werden oft verwechselt: Sachleistung und Kostenerstattung. Bei der Sachleistung, dem Regelfall in der GKV, legen Sie die Versichertenkarte vor und die Kasse bezahlt Praxis oder Klinik direkt. Bei der Kostenerstattung gehen Sie in Vorleistung. Auch Krankengeld ist zeitlich begrenzt: Für dieselbe Krankheit wird es höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V). Bei langwierigen Verläufen nach einer Operation lohnt sich deshalb ein frühes Gespräch mit der Kasse über die weitere Absicherung.
Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei einer OP?
Die Kasse übernimmt alles, was für die Behandlung im Krankenhaus medizinisch erforderlich ist: ärztliche und pflegerische Leistungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung. Vollstationäre Behandlung gibt es nur, wenn sich das Behandlungsziel nicht durch weniger intensive Formen erreichen lässt, etwa ambulant oder teilstationär. Diese Prüfung nimmt das Krankenhaus vor (§ 39 SGB V).
Viele Eingriffe werden deshalb ambulant durchgeführt, zum Beispiel Karpaltunnel-Operationen oder Krampfaderbehandlungen. Auch das ist eine Kassenleistung. Die Praxis rechnet über die Kassenärztliche Vereinigung ab, Sie bekommen keine Rechnung.
Nach der Entlassung unterstützt das Krankenhaus den Übergang in die Weiterversorgung (Entlassmanagement). Es darf bestimmte Anschlussleistungen verordnen und krankschreiben, die Verordnungen gelten für bis zu sieben Tage. Dafür müssen Sie vorher informiert werden und einwilligen (§ 39 Abs. 1a SGB V).
Wahl des Krankenhauses
In geeigneten Fällen nennt die einweisende Ärztin in der Verordnung die zwei nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser (§ 73 Abs. 4 SGB V). Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes Haus, können Ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden (§ 39 Abs. 2 SGB V). Fragen Sie vorher bei Ihrer Kasse nach.
Der Begriff „medizinisch notwendig“ ist dabei kein Freibrief für jeden Wunsch. Die Kasse übernimmt, was ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (§ 12 SGB V). Wünschen Sie ein besonderes Verfahren oder Material, das über diese Grenze hinausgeht, kann die Praxis Ihnen den Mehrwert als Selbstzahlerleistung anbieten. Sie muss dann zuvor die Kosten in Textform nennen. Ob die Zusatzleistung für Ihren Befund sinnvoll ist, besprechen Sie mit der behandelnden Ärztin.
Für Privatversicherte und Selbstzahler gilt das nicht. Dort richtet sich die Erstattung nach dem Tarif beziehungsweise dem Vertrag mit der Praxis.
Welche Zuzahlungen fallen bei einer OP an?
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen Zuzahlungen. Sie sind im Gesetz festgelegt und gelten für alle Kassen gleich (§ 61 SGB V, § 39 Abs. 4 SGB V).
| Leistung | Zuzahlung |
|---|---|
| Krankenhausaufenthalt | 10 Euro je Kalendertag, höchstens 28 Tage pro Jahr |
| Arznei- und Verbandmittel | 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis |
| Heilmittel (zum Beispiel Physiotherapie) | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung |
| Fahrten zur Behandlung | 10 Prozent je Fahrt, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
Bereits an einen Rentenversicherungsträger gezahlte Zuzahlungen für Reha-Aufenthalte werden auf die 28 Tage angerechnet. Wer die Zuzahlung einzieht, muss sie quittieren. Heben Sie die Belege auf, sie sind für die Belastungsgrenze wichtig.
Belastungsgrenze: Wann sind keine Zuzahlungen mehr fällig?
Niemand muss in einem Kalenderjahr unbegrenzt zuzahlen. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt 1 Prozent. Für einen Teil von ihnen setzt das voraus, dass sie Vorsorgeuntersuchungen genutzt haben oder an einem Behandlungsprogramm teilnehmen (§ 62 SGB V).
- Einnahmen und Zuzahlungen von Ehe- oder Lebenspartner und im Haushalt lebenden Kindern werden zusammengerechnet. Dafür gibt es Freibeträge.
- Haben Sie die Grenze erreicht, stellt Ihre Kasse eine Bescheinigung aus. Damit sind Sie für den Rest des Kalenderjahres befreit.
Die genaue Höhe Ihrer Grenze berechnet die Kasse anhand Ihrer Angaben. Sammeln Sie Quittungen für Medikamente, Hilfsmittel, Fahrten und Krankenhaustage.
Praktisch hilft ein einfaches Vorgehen: Legen Sie zu Jahresbeginn einen Ordner an, heften Sie jede Quittung ab und tragen Sie die Zuzahlungen in eine Liste ein. Erreichen Sie die Grenze, reichen Sie die Belege bei der Kasse ein und erhalten eine Befreiungsbescheinigung.
Freibeträge richtig anrechnen
Leben Angehörige im Haushalt, werden Einnahmen und Zuzahlungen zusammengerechnet. Von den Bruttoeinnahmen ziehen Sie Freibeträge ab, die sich nach der jährlichen Bezugsgröße richten: 15 Prozent für den ersten weiteren Angehörigen im Haushalt, 10 Prozent für jeden weiteren. Für Kinder gilt stattdessen der steuerliche Kinderfreibetrag (§ 62 Abs. 2 SGB V). Die Bezugsgröße beträgt 2026 jährlich 47.460 Euro, der Freibetrag für den ersten Angehörigen liegt damit bei 7.119 Euro, für jeden weiteren bei 4.746 Euro. Beziehen Sie Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II, gilt abweichend nur der Regelbedarf als Einnahme.
Beispiel, frei gewählt: Ein Ehepaar hat zusammen 36.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr, kein Kind lebt im Haushalt. Abzüglich 7.119 Euro Freibetrag bleiben 28.881 Euro. Zwei Prozent davon sind 577,62 Euro. Haben beide zusammen so viel zugezahlt, stellt die Kasse die Befreiung aus. Die verbindliche Berechnung nimmt immer die Kasse vor.
Fahrtkosten: Wann übernimmt die Kasse die Anfahrt?
Fahrtkosten übernimmt die Kasse nur, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Kassenleistung steht und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist (§ 60 SGB V). Fahrten zur ambulanten Behandlung übernimmt die Kasse nur in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt, und nach vorheriger Genehmigung. Diese gilt als erteilt unter anderem bei Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H sowie bei Pflegegrad 4 oder 5, bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung.
Fahrten zu stationären Leistungen, Rettungsfahrten zum Krankenhaus und Krankentransporte sind ebenfalls erfasst. Die Kasse zahlt dann den Betrag, der die Zuzahlung je Fahrt übersteigt.
- Öffentliche Verkehrsmittel: Fahrpreis inklusive Ermäßigungen.
- Taxi oder Mietwagen: nur, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzbar sind.
- Privates Auto: Kilometersatz nach dem Bundesreisekostengesetz, höchstens die Kosten des erforderlichen Transportmittels.
Holen Sie die Genehmigung ein, bevor Sie fahren. Eine nachträgliche Erstattung ist in vielen Fällen schwierig.
Vor- und nachstationäre Behandlung: Termine vor und nach dem Klinikaufenthalt
Bei verordneter Krankenhausbehandlung darf das Krankenhaus Sie auch ambulant betreuen, ohne Unterkunft und Verpflegung. Vorstationär dient das der Klärung, ob eine stationäre Aufnahme nötig ist, oder ihrer Vorbereitung. Nachstationär sichert oder festigt es den Behandlungserfolg. Das Gesetz begrenzt den Rahmen (§ 115a SGB V):
| Art | Höchstens | Zeitraum |
|---|---|---|
| Vorstationär | 3 Behandlungstage | innerhalb der 5 Tage vor der stationären Aufnahme |
| Nachstationär | 7 Behandlungstage | innerhalb von 14 Tagen nach Ende des stationären Aufenthalts |
In begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum nach Absprache mit der einweisenden Ärztin länger sein. Für Sie ist das praktisch, weil Voruntersuchungen und Kontrollen oft in der Klinik stattfinden und nicht jedes Mal ein eigener Termin in der Praxis nötig ist. Fragen Sie bei der Terminvergabe, welche Untersuchungen die Klinik selbst übernimmt und welche Ihre Praxis.
Beispielrechnung: Gallenblasen-OP mit drei Krankenhaustagen
Beispiel, frei gewählte Annahmen zur Veranschaulichung: Eine gesetzlich versicherte Patientin wird wegen einer notwendigen Gallenblasenentfernung für drei Kalendertage stationär aufgenommen. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt mit dem Taxi betragen je 30 Euro, ärztlich als notwendig bescheinigt und von der Kasse genehmigt. Nach der Entlassung bekommt sie ein Schmerzmittel für 20 Euro. Das Haushaltseinkommen liegt bei 36.000 Euro brutto im Jahr.
| Posten | Rechnung | Eigenanteil |
|---|---|---|
| Krankenhaus, 3 Tage | 3 mal 10 Euro | 30 Euro |
| Fahrt zur Klinik | 10 Prozent von 30 Euro = 3 Euro, Mindestbetrag 5 Euro | 5 Euro |
| Fahrt nach Hause | wie oben | 5 Euro |
| Schmerzmittel | 10 Prozent von 20 Euro = 2 Euro, Mindestbetrag 5 Euro | 5 Euro |
| Summe | 45 Euro |
Ohne Berücksichtigung von Freibeträgen läge die Belastungsgrenze bei 2 Prozent von 36.000 Euro, also 720 Euro. Die 45 Euro liegen weit darunter, eine Befreiung greift erst, wenn im Jahr weitere Zuzahlungen anfallen. Die Operation selbst, die Narkose, die Krankenhausleistungen und die Nachsorge im Haus stellt die Kasse nicht in Rechnung.
Wie läuft die Abrechnung bei Privatpatienten?
Privatversicherte schließen mit der Ärztin oder dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag und sind selbst Rechnungsschuldner. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Jede Leistung hat eine Punktzahl, die mit dem Punktwert von 5,82873 Cent und einem Steigerungsfaktor multipliziert wird. Die Regelspanne endet beim 2,3fachen, bis zum 3,5fachen darf nur mit schriftlicher Begründung abgerechnet werden (§ 5 und § 12 GOÄ). Wie eine solche Rechnung zustande kommt, erklärt der Ratgeber zur GOÄ ausführlich.
- Reichen Sie die Rechnung mit Ihrem Versicherungsantrag bei der PKV ein. Sie erstattet nach dem Tarif.
- Fragen Sie bei größeren Eingriffen vorab nach einer Kostenzusage. Sie schafft Klarheit über Selbstbehalt und Ausschlüsse.
- Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer sind nur erstattungsfähig, wenn Ihr Tarif sie enthält.
Bei Krankenhausaufenthalten kommen als Privatpatient oft Wahlleistungen ins Spiel, zum Beispiel Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer. Diese müssen Sie schriftlich vereinbaren, bevor sie erbracht werden, und das Krankenhaus muss Sie vorher über die Entgelte und deren Inhalt unterrichten (§ 17 KHEntgG). Unterschreiben Sie erst, wenn Sie wissen, was Ihr Tarif davon erstattet. Gesetzlich Versicherte können Wahlleistungen ebenfalls vereinbaren, tragen die Kosten dann aber selbst oder über eine Zusatzversicherung.
Selbstzahler: Wann Sie eine OP selbst bezahlen
Selbst zahlen Sie, wenn der Eingriff keine Kassenleistung ist, etwa bei rein ästhetischen Operationen, oder wenn Sie Leistungen wünschen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen. Weiß die Ärztin, dass die vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder gibt es dafür Anhaltspunkte, muss sie Sie vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
Gesetzlich Versicherte können außerdem Kostenerstattung statt Sachleistung wählen. Sie zahlen dann zunächst selbst und bekommen von der Kasse höchstens den Betrag, den sie bei einer Sachleistung bezahlt hätte, abzüglich bis zu 5 Prozent Verwaltungskosten, wenn die Satzung dies vorsieht. Die Wahl muss der Kasse vorher angezeigt werden und bindet mindestens ein Quartal (§ 13 Abs. 2 SGB V).
Genehmigung und Fristen bei der Krankenkasse
Brauchen Sie für einen Eingriff, ein Hilfsmittel oder eine Fahrt eine Genehmigung, muss die Kasse innerhalb von 3 Wochen entscheiden. Muss sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einholen, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Meldet sich die Kasse ohne begründete Mitteilung nicht fristgerecht, gilt die Leistung als genehmigt. Beschaffen Sie sich die Leistung dann selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Lassen Sie sich Anträge schriftlich bestätigen und notieren Sie das Eingangsdatum. Bei einer Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen. Beratung dazu bieten die Unabhängige Patientenberatung und die Verbraucherzentralen.
Gehen Sie bei einer Ablehnung strukturiert vor: Fordern Sie die Begründung schriftlich an, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG) und bitten Sie die behandelnde Ärztin um eine ärztliche Stellungnahme zur Notwendigkeit. Gegen den Widerspruchsbescheid steht der Sozialgerichtsweg offen. Beratungsstellen helfen bei der Formulierung, im Einzelfall auch Fachanwälte für Sozialrecht.
Auch bei der Wahl zwischen ambulanter und stationärer Behandlung lohnt die Nachfrage: Operiert die Praxis ambulant, fallen keine Krankenhaus-Zuzahlungen an. Wird stationär operiert, zählt jeder Kalendertag, auch Aufnahme- und Entlassungstag. Planen Sie die Zuzahlung deshalb mit dem Höchstbetrag von 280 Euro im Jahr als oberer Grenze ein.
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick
| Thema | Frist oder Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Entscheidung der Kasse über Anträge | 3 Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes 5 Wochen | § 13 Abs. 3a SGB V |
| Widerspruch gegen Ablehnung | 1 Monat nach Bekanntgabe | § 84 SGG |
| Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber | bis zu 6 Wochen | § 3 EntgFG |
| Krankengeld | höchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren | § 48 SGB V |
| Zuzahlung Krankenhaus | höchstens 28 Tage im Jahr, also 280 Euro | § 39 Abs. 4 SGB V |
Tragen Sie die Daten, die für Sie gelten, in Ihren Kalender ein, sobald der Eingriffstermin feststeht. So verpassen Sie weder eine Widerspruchsfrist noch den Übergang vom Arbeitgeber zur Kasse.
Checkliste: Kosten vor dem Eingriff klären
- Steht auf der Verordnung oder Einweisung, ob der Eingriff ambulant oder stationär erfolgt?
- Ist der Eingriff eine Kassenleistung? Bei Unsicherheit schriftlich bei der Kasse nachfragen.
- Sind Wahlleistungen geplant? Dann klären, wer sie bezahlt, und den Kostenvoranschlag in Textform verlangen.
- Sind Fahrten nötig? Genehmigung vor der Fahrt einholen und Belege sammeln.
- Kassenanträge schriftlich stellen und Fristen notieren.
- Zuzahlungsquittungen aufbewahren und Belastungsgrenze im Blick behalten.
- Bei PKV: Kostenzusage vor dem Eingriff anfordern.
- Bei geplanten Eingriffen prüfen, ob ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht.
Häufige Fehler bei OP-Kosten
- Zuzahlungen nicht dokumentieren: Ohne Quittungen lässt sich die Belastungsgrenze nicht belegen, Sie zahlen unter Umständen mehr als nötig.
- Fahrt ohne Genehmigung: Die Kasse lehnt die Erstattung ab, weil die vorherige Genehmigung fehlt.
- Klinikwahl ohne Rücksprache: Wer ohne zwingenden Grund ein anderes als das eingewiesene Haus wählt, riskiert Mehrkosten.
- Zusatzleistungen unterschreiben, ohne die Kosten zu kennen: Ohne schriftliche Kosteninformation sollten Sie nicht zustimmen.
- PKV-Rechnung ungeprüft einreichen oder bezahlen: Prüfen Sie Steigerungsfaktoren und Begründungen, bevor Sie überweisen.
- Fristen verpassen: Widerspruchsfristen laufen. Reagieren Sie zeitnah auf Bescheide.
- Ärztliche Abklärung überspringen: Ob ein Eingriff notwendig ist und welche Alternativen es gibt, klärt nur die behandelnde Ärztin oder ein Zweitmeinungsgeber.
Checkliste
Fragen vor der OP
Zehn Fragen für das Aufklärungsgespräch. Haken setzen, sobald eine Frage geklärt ist. Die Haken werden weder gespeichert noch übertragen.
Häufige Fragen
Was kostet eine Operation für gesetzlich Versicherte?
Die Behandlung selbst übernimmt die Krankenkasse, wenn sie medizinisch notwendig ist. Sie tragen Zuzahlungen: im Krankenhaus 10 Euro je Tag für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr, dazu Eigenanteile bei Arzneimitteln, Heilmitteln und Fahrten.
Wie hoch ist die Zuzahlung im Krankenhaus?
10 Euro je Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr. Das ergibt höchstens 280 Euro. Bereits gezahlte Zuzahlungen an die Rentenversicherung bei Reha werden angerechnet.
Wer zahlt die Fahrt zur ambulanten OP?
Die Kasse übernimmt Fahrten nur aus zwingenden medizinischen Gründen. Zur ambulanten Behandlung geht das nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Die Genehmigung gilt unter anderem bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis als erteilt. Es bleibt ein Eigenanteil von 5 bis 10 Euro je Fahrt.
Übernimmt die Krankenkasse auch ambulante Operationen?
Ja. Ambulante Eingriffe, die medizinisch notwendig sind, gehören zur ärztlichen Behandlung und sind Kassenleistung. Die Praxis rechnet über die Kassenärztliche Vereinigung ab.
Was zahlt die private Krankenversicherung bei einer OP?
Das richtet sich nach Ihrem Tarif. Sie erhalten die Rechnung nach GOÄ und reichen sie bei der PKV ein. Fragen Sie vor größeren Eingriffen nach einer Kostenzusage, damit Sie Selbstbehalt und Ausschlüsse kennen.
Was ist die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen?
Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, stellt die Kasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres aus.
Wie lange darf die Krankenkasse für eine Genehmigung brauchen?
Höchstens 3 Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes 5 Wochen. Ohne begründete Mitteilung gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
Wann zahle ich eine Operation selbst?
Wenn der Eingriff keine Kassenleistung ist, zum Beispiel bei rein ästhetischen Eingriffen. Die Praxis muss Sie vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren.
Wer zahlt, wenn ich ein anderes Krankenhaus wähle?
Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Haus, können die Mehrkosten ganz oder teilweise bei Ihnen landen. Klären Sie das vorher mit Ihrer Kasse.
Quellen
- § 27 SGB V Krankenbehandlung
- § 39 SGB V Krankenhausbehandlung
- § 60 SGB V Fahrkosten
- § 61 SGB V Zuzahlungen
- § 62 SGB V Belastungsgrenze
- § 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung
- § 13 SGB V Kostenerstattung
- § 5 GOÄ Steigerungssätze
- § 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung
- § 630c BGB Mitwirkung und Informationspflichten
- § 3 EntgFG Entgeltfortzahlung
- § 47 SGB V Krankengeld
- § 48 SGB V Krankengeld, Dauer
- § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot
- § 17 KHEntgG Wahlleistungen
- § 84 SGG Widerspruchsfrist
- § 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung
- § 18 SGB IV Bezugsgröße
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, § 1
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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