Ratgeber · Kosten und Recht · Stand 25.10.2026

Krankenhauseinweisung: Wann sie nötig ist und welche Rechte Sie haben

Eine Krankenhauseinweisung ist die ärztliche Verordnung stationärer Behandlung. Sie darf nur ausgestellt werden, wenn ambulante Behandlung das Ziel nicht erreicht. In geeigneten Fällen nennt die Ärztin in der Verordnung die zwei nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser. Eine Überweisung dagegen schickt Sie zu einer Facharztpraxis, nicht ins Krankenhaus.

Wann ist eine Krankenhauseinweisung nötig?

Die Krankenkasse bezahlt vollstationäre Krankenhausbehandlung nur, wenn sich das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreichen lässt, einschließlich häuslicher Krankenpflege (§ 39 SGB V). Entsprechend darf die Vertragsärztin Krankenhausbehandlung nur verordnen, wenn die ambulante Versorgung nicht ausreicht. Die Verordnung muss das begründen (§ 73 SGB V).

Die endgültige Prüfung, ob stationäre Aufnahme erforderlich ist, nimmt das Krankenhaus vor. Eine Einweisung ist deshalb keine Garantie für eine stationäre Aufnahme. Ob ein geplanter Eingriff ambulant oder stationär erfolgt, klärt die behandelnde Ärztin mit Ihnen.

Einweisung oder Überweisung: Wo liegt der Unterschied?

EinweisungÜberweisung
ZielKrankenhaus, stationäre AufnahmeFacharzt- oder Spezialpraxis, ambulante Behandlung
AusstellendeVertragsärztin oder Vertragsarzt (Verordnung von Krankenhausbehandlung)Hausarzt oder anderer Facharzt
ZweckBehandlung, die ambulant nicht erreichbar istMitbehandlung oder Abklärung

Eine Chirurgin kann Sie nach der Untersuchung ins Krankenhaus einweisen, wenn der Eingriff stationär nötig ist. Dort legt die Klinik die Aufnahme fest.

Welches Krankenhaus kann ich wählen?

In geeigneten Fällen sind in der Verordnung die zwei nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser anzugeben (§ 73 Abs. 4 SGB V). Das ist ein Vorschlag, keine Pflicht für Sie. Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes Haus, können Ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden (§ 39 Abs. 2 SGB V). Zwingende Gründe können etwa medizinische Besonderheiten sein.

Die Krankenkassen führen ein regional gegliedertes Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte und ermutigen Ärzte und Versicherte, es heranzuziehen (§ 39 Abs. 3 SGB V). Fragen Sie vor der Aufnahme bei Ihrer Kasse nach, ob für Ihre gewünschte Klinik Mehrkosten anfallen.

Hilfreich ist, vor der Entscheidung Qualitätsberichte der Kliniken heranzuziehen. Krankenhäuser müssen strukturierte Qualitätsberichte veröffentlichen (§ 136b SGB V). Sie nennen unter anderem Fallzahlen und Fachabteilungen. Fallzahlen allein sagen noch nichts über die Behandlungsqualität im Einzelfall aus, sie liefern aber Gesprächsstoff für die Beratung mit Ihrer Ärztin.

Vorstationär und nachstationär: Termine ohne Übernachtung

Bei verordneter Krankenhausbehandlung darf die Klinik Sie ambulant ohne Unterkunft und Verpflegung betreuen, um zu klären, ob eine vollstationäre Behandlung nötig ist, oder um sie vorzubereiten (vorstationär). Nach dem Aufenthalt kann sie den Behandlungserfolg sichern oder festigen (nachstationär). Das Gesetz setzt Grenzen (§ 115a SGB V):

  • Vorstationär: höchstens drei Behandlungstage innerhalb der fünf Tage vor Beginn der stationären Behandlung.
  • Nachstationär: höchstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Ende der stationären Behandlung.
  • In begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum im Einvernehmen mit der einweisenden Ärztin verlängert werden.

Fragen Sie bei der Terminvergabe, welche Untersuchungen vor der Aufnahme in der Klinik stattfinden, etwa Blutabnahme, Bildgebung oder das Narkosegespräch. Notieren Sie sich, welche Unterlagen für diese Termine schon vorliegen sollen. Danach organisieren Sie Wundkontrollen und Fäden: Klären Sie vor der Entlassung, ob die Klinik diese Termine selbst anbietet oder ob Ihre Praxis sie übernimmt.

Notfall: Direkt ins Krankenhaus ohne Einweisung

Bei lebensbedrohlichen Situationen rufen Sie den Rettungsdienst unter 112. Eine Einweisung ist dann nicht erforderlich. Außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Die Nummer ist rund um die Uhr erreichbar und kostenlos, sie ist nicht für Notfälle gedacht.

Fahrten zum Krankenhaus sind Kassenleistung, wenn sie medizinisch notwendig sind. Bei Rettungsfahrten bleibt eine Zuzahlung von 5 bis 10 Euro je Fahrt (§ 60 SGB V).

Als Faustregel gilt: Bei Atemnot, starken Blutungen, Bewusstlosigkeit, Verdacht auf Schlaganfall oder Herzinfarkt oder schweren Verletzungen rufen Sie die 112. Bei Beschwerden, die nicht lebensbedrohlich sind, aber nicht bis zum nächsten Praxistag warten können, ist die 116117 der richtige Weg. Sie vermittelt Bereitschaftspraxen und gegebenenfalls einen Hausbesuch.

Ablauf: Von der Einweisung zur Aufnahme

  1. Verordnung erhalten: Die Praxis stellt die Verordnung von Krankenhausbehandlung mit Begründung aus.
  2. Klinik wählen: Orientieren Sie sich an den genannten Häusern. Möchten Sie ein anderes, klären Sie vorab mit Ihrer Kasse, ob Mehrkosten entstehen.
  3. Termin vereinbaren: Bei planbaren Eingriffen vereinbaren Sie die Aufnahme telefonisch oder über die Zentrale Aufnahme der Klinik.
  4. Unterlagen mitbringen: Versichertenkarte, Einweisung, Befunde, Bildmaterial, Medikamentenliste und gegebenenfalls Vorsorgedokumente wie eine Patientenverfügung.
  5. Aufnahme und Aufklärung: Das Krankenhaus prüft die Erforderlichkeit der stationären Behandlung. Ärztliche Aufklärung und Anästhesiegespräch folgen vor dem Eingriff.
  6. Entlassung planen: Fragen Sie früh nach dem Entlassmanagement, damit Anschlussversorgung, Rezepte und Arbeitsunfähigkeit abgestimmt sind.

Privatversicherte holen vorab eine Kostenzusage ihrer Versicherung ein, falls Wahlleistungen oder ein bestimmtes Haus gewünscht sind.

Rechte, Kosten und Entlassung

  • Zuzahlung: Erwachsene zahlen 10 Euro je Kalendertag, höchstens für 28 Tage pro Jahr (§ 39 Abs. 4 SGB V).
  • Aufklärung und Einwilligung: Auch im Krankenhaus brauchen Sie vor dem Eingriff Aufklärung und geben Ihre Einwilligung, die Sie widerrufen können.
  • Entlassmanagement: Das Krankenhaus unterstützt den Übergang in die Weiterversorgung, darf bestimmte Anschlussleistungen verordnen und für einen begrenzten Zeitraum krankschreiben. Sie müssen vorher einwilligen und informiert werden.
  • Zweitmeinung: Bei bestimmten planbaren Eingriffen können Sie vor der Aufnahme eine Zweitmeinung einholen.

Ob Sie stationär behandelt werden müssen, entscheiden die Ärztinnen und Ärzte nach Ihrem Befund.

Entlassmanagement im Detail

Bei der Entlassung kann das Krankenhaus für eine Übergangszeit Anschlussleistungen verordnen, zum Beispiel Arzneimittel, Heilmittel oder häusliche Krankenpflege, und Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Der zeitliche Rahmen ist begrenzt: Die Verordnungen gelten für bis zu sieben Tage (§ 39 Abs. 1a SGB V). Danach übernimmt die Haus- oder Facharztpraxis. Klären Sie vor der Entlassung, wer das Folgerezept ausstellt und wann der nächste Kontrolltermin ist.

Das gehört in die Kliniktasche

  • Versichertenkarte, Personalausweis, Einweisung
  • aktuelle Befunde und Bildmaterial
  • Medikamentenplan und Allergieausweis
  • Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, falls vorhanden
  • Bequeme Kleidung, Hygieneartikel, Brille oder Hörgerät

Checkliste

Fragen vor der OP

Zehn Fragen für das Aufklärungsgespräch. Haken setzen, sobald eine Frage geklärt ist. Die Haken werden weder gespeichert noch übertragen.

Ratgeber: Aufklärung und Einwilligung

Häufige Fragen

Wann bekomme ich eine Krankenhauseinweisung?

Wenn die Ärztin feststellt, dass ambulante Behandlung das Behandlungsziel nicht erreicht. Sie begründet das in der Verordnung von Krankenhausbehandlung.

Was ist der Unterschied zwischen Einweisung und Überweisung?

Eine Einweisung führt zur stationären Behandlung im Krankenhaus, eine Überweisung zu einer Facharztpraxis für ambulante Behandlung.

Darf ich mir das Krankenhaus selbst aussuchen?

Grundsätzlich ja. Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als die in der Einweisung genannten Häuser, können Mehrkosten ganz oder teilweise bei Ihnen anfallen.

Brauche ich im Notfall eine Einweisung?

Nein. Bei Lebensgefahr rufen Sie 112 an, der Rettungsdienst bringt Sie ins Krankenhaus.

Was kostet der Krankenhausaufenthalt für Kassenpatienten?

Erwachsene zahlen 10 Euro je Kalendertag, höchstens für 28 Tage pro Kalenderjahr. Die weitere Behandlung übernimmt die Kasse.

Kann das Krankenhaus mich nach der Einweisung ablehnen?

Das Krankenhaus prüft, ob vollstationäre Behandlung erforderlich ist. Ob die Aufnahme erfolgt, entscheidet diese Prüfung. Die Einweisung allein ist keine Garantie.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.