Ratgeber · Kosten und Recht · Stand 25.10.2026
Zweitmeinung vor der OP: Anspruch, Eingriffe und Ablauf
Bei bestimmten planbaren Operationen haben gesetzlich Versicherte nach § 27b SGB V Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung, die nicht beim operierenden Arzt oder in dessen Einrichtung eingeholt werden darf. Aktuell gilt das für 13 Eingriffe, darunter Gallenblasenentfernung, Schulterarthroskopie, Hüft- und Knieprothese. Die Kasse trägt die Kosten, der Arzt muss Sie auf das Recht hinweisen.
Hauptratgeber zum Thema Kosten und Recht: OP Kosten und Krankenkasse: Was GKV, PKV und Selbstzahler zahlen
Was ist der Anspruch auf Zweitmeinung?
Versicherte können vor geplanten Eingriffen, bei denen eine Ausweitung der Indikation nicht ausgeschlossen ist, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen. Die Zweitmeinung darf nicht bei der Person oder Einrichtung eingeholt werden, die den Eingriff durchführen soll (§ 27b Abs. 1 SGB V). Ziel ist, dass Sie bei planbaren Eingriffen mit mehreren Behandlungsmöglichkeiten die Entscheidung auf einer breiteren Grundlage treffen können.
Die Zweitmeinung ersetzt weder die Erstberatung noch die Entscheidung. Sie ist eine zusätzliche fachliche Einschätzung. Ob ein Eingriff für Sie sinnvoll ist, bleibt eine Frage der ärztlichen Abklärung.
Für welche Eingriffe gilt der Anspruch?
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch besteht, und ergänzt die Liste laufend. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt unter 116117.de derzeit diese 13 Eingriffe:
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Eingriffe an Aortenaneurysmen
- Wirbelsäuleneingriffe
- Eingriffe bei lokal begrenztem Prostatakrebs ohne Metastasen
- Revaskularisation bei Karotisstenose
- Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
- Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
- Hüftgelenkersatz
- Implantation einer Knieendoprothese
- Implantation von Herzschrittmacher oder Defibrillator
- Elektrophysiologische Herzkatheter-Untersuchungen und Ablationen
- Mandeloperation (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
- Arthroskopie am Schultergelenk
Der Gesetzgeber hat dem Ausschuss aufgegeben, jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe zu bestimmen. Prüfen Sie deshalb den aktuellen Stand auf 116117.de. Für Eingriffe außerhalb der Liste bieten manche Kassen freiwillig Zweitmeinungsangebote an, weil sie dies in ihrer Satzung regeln dürfen.
Wer darf eine Zweitmeinung abgeben?
Berechtigt sind zugelassene Ärzte, Medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, zugelassene Krankenhäuser sowie Ärzte, die eigens dafür an der Versorgung teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie die fachlichen Anforderungen des Bundesausschusses erfüllen, etwa langjährige fachärztliche Erfahrung und Kenntnis des aktuellen Forschungsstands einschließlich der Behandlungsalternativen (§ 27b Abs. 2 und 4 SGB V).
Welche Praxen und Kliniken für Ihren Eingriff in Frage kommen, zeigt die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigungen unter 116117.de. Dort ist je Eingriff gelistet, wer eine Zweitmeinung anbietet.
Manche Zweitmeinungsangebote laufen telemedizinisch. Der Bundesausschuss soll diese Möglichkeit bei seinen Vorgaben berücksichtigen (§ 27b Abs. 2 SGB V). Fragen Sie bei der Arztsuche oder bei Ihrer Kasse, ob für Ihren Eingriff ein solches Angebot besteht und welche Unterlagen Sie dafür hochladen müssen.
Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass die Zweitmeinerin für genau Ihren Eingriff gelistet ist. Eine allgemeine fachärztliche Praxis ohne diese Berechtigung kann zwar ebenfalls beraten, rechnet aber nicht automatisch als Zweitmeinung nach § 27b SGB V ab. Fragen Sie bei der Terminvergabe ausdrücklich nach.
Ablauf in fünf Schritten
- Aufklärung abwarten: Die Ärztin, die den Eingriff empfiehlt, muss Sie mündlich auf das Recht zur Zweitmeinung hinweisen und Ihnen schriftliche Informationen zum Eingriff und zu Alternativen aushändigen (§ 27b Abs. 6 SGB V).
- Unterlagen anfordern: Sie haben Anspruch auf Kopien der benötigten Befunde. Die Kosten dafür trägt die Krankenkasse.
- Zweitmeiner wählen: Über die Arztsuche auf 116117.de eine berechtigte Praxis oder Klinik finden, die nicht der operierenden Einrichtung angehört.
- Termin vereinbaren: Versichertenkarte, Befunde und Bildmaterial mitbringen.
- Ergebnis besprechen: Mit der behandelnden Ärztin über beide Einschätzungen sprechen und gemeinsam entscheiden.
Die Aufklärung soll in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor dem Eingriff erfolgen. Bei besonders geregelten Eingriffen sind es mindestens 15 Arbeitstage. Sie muss so rechtzeitig sein, dass Sie in Ruhe entscheiden können.
Das gehört in die Unterlagenmappe
- Versichertenkarte und, falls vorhanden, die Einweisung oder Überweisung
- Befunde, Arztbriefe und Operationsempfehlung der Erstärztin
- Röntgen-, CT- oder MRT-Bilder auf Datenträger
- Liste Ihrer Medikamente und bekannter Allergien
- Ihre schriftlichen Fragen an die Zweitmeinerin
Fragen an die Zweitmeinerin
- Teilen Sie die Einschätzung der Erstärztin, dass der Eingriff nötig ist?
- Welche Behandlungsalternativen gibt es, auch ohne Operation, und was spricht jeweils dafür und dagegen?
- Welche Untersuchungen fehlen noch, um die Entscheidung abzusichern?
- Was geschieht, wenn ich den Eingriff verschiebe?
- Welche Risiken sind bei meinem Befund besonders zu beachten?
Schreiben Sie die Antworten mit, oder bitten Sie um einen schriftlichen Befund. Er hilft Ihnen beim anschließenden Gespräch mit der Ärztin, die den Eingriff vorgeschlagen hat.
Was kostet die Zweitmeinung?
Für gesetzlich Versicherte ist die Zweitmeinung bei den gelisteten Eingriffen eine Kassenleistung. Für die Zweitmeinung selbst zahlen Sie nichts. Privatversicherte klären die Erstattung vorab mit ihrem Versicherer, weil sie Rechnungen nach GOÄ erhalten.
Hinweis: Bei bestimmten Eingriffen soll künftig der Vergütungsanspruch des Durchführenden entfallen, wenn kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Der Bundesausschuss hat dies erstmals bis zum 31. März 2027 für mindestens einen Eingriff festzulegen. Ob und für welche Eingriffe das gilt, sagt Ihnen die Praxis bei der Aufklärung. Über Kostenfolgen müssen Sie dann ebenfalls informiert werden.
Rechnen Sie dennoch mit Nebenkosten wie Fahrten zur Zweitmeinerin. Bei Privatversicherten hängt es vom Tarif ab, ob sie erstattet werden. Klären Sie das, bevor Sie den Termin vereinbaren.
Zweitmeinung im Überblick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer hat Anspruch? | Gesetzlich Versicherte vor den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten planbaren Eingriffen |
| Wer darf nicht zweitmeinen? | Die Person oder Einrichtung, die den Eingriff durchführen soll |
| Wer weist auf den Anspruch hin? | Die Ärztin, die den Eingriff empfiehlt, mündlich und mit schriftlichen Informationen |
| Wann soll die Aufklärung erfolgen? | In der Regel mindestens 10 Arbeitstage vor dem Eingriff, bei besonders geregelten Eingriffen mindestens 15 |
| Wo finden Sie berechtigte Ärzte? | Arztsuche auf 116117.de, je Eingriff gelistet |
| Was zahlen Sie? | Für die Zweitmeinung selbst nichts, Privatversicherte klären die Erstattung mit dem Versicherer |
Die Zweitmeinung ist ein Angebot, keine Pflicht. Sie dürfen auch ohne sie operieren lassen, sollten dann aber wissen, dass Sie die zusätzliche Einschätzung gehabt hätten.
Was tun, wenn die Meinungen auseinandergehen?
Weichen Erst- und Zweitmeinung voneinander ab, ist das kein Fehler im System. Fragen Sie beide Seiten nach den Gründen: Welche Untersuchung stützt die Empfehlung, welche Alternativen gibt es, welche Risiken bringt Abwarten mit sich? Bringen Sie die Zweitmeinung zum Gespräch mit der Operateurin mit. Wenn die Fachleute weiterhin abweichen, können Sie eine dritte Einschätzung einholen oder zunächst konservativ behandeln lassen, soweit dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung treffen Sie auf Basis der ärztlichen Beratung.
Auch außerhalb der Liste dürfen Sie sich ärztlich beraten lassen. Eine zweite Einschätzung zu einem Eingriff, der nicht zu den 13 gelisteten gehört, ist eine reguläre Konsultation. Ob sie die Kasse bezahlt, klären Sie vorher mit ihr. Einen Zeitdruck dürfen Sie bei planbaren Operationen ablehnen: Bitten Sie um eine realistische Bedenkzeit, bevor Sie einem Termin zustimmen.
Checkliste
Fragen vor der OP
Zehn Fragen für das Aufklärungsgespräch. Haken setzen, sobald eine Frage geklärt ist. Die Haken werden weder gespeichert noch übertragen.
Häufige Fragen
Habe ich bei jeder Operation Anspruch auf eine Zweitmeinung?
Nein. Der gesetzliche Anspruch nach § 27b SGB V gilt für bestimmte planbare Eingriffe, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt. Aktuell sind es 13, etwa Gallenblasenentfernung, Wirbelsäuleneingriffe und Knieprothese.
Wer zahlt die Zweitmeinung?
Bei den gelisteten Eingriffen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten der Zweitmeinung. Privatversicherte klären die Erstattung vorab mit ihrem Versicherer.
Darf ich die Zweitmeinung beim operierenden Arzt einholen?
Nein. Die Zweitmeinung darf nicht bei der Person oder Einrichtung eingeholt werden, die den Eingriff durchführen soll.
Wie finde ich einen Arzt für die Zweitmeinung?
Über die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigungen auf 116117.de. Dort ist je Eingriff aufgeführt, wer eine Zweitmeinung anbietet.
Wie viel Zeit muss zwischen Aufklärung und Operation liegen?
In der Regel mindestens zehn Arbeitstage, bei besonders geregelten Eingriffen mindestens 15 Arbeitstage. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Sie in Ruhe entscheiden können.
Muss mich der Arzt auf die Zweitmeinung hinweisen?
Ja. Wer die Indikation stellt, muss Sie mündlich über das Recht aufklären und schriftliche Informationen zum Eingriff und zu Alternativen aushändigen.
Quellen
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
Adresse, Sprechzeiten und D-Arzt-Angabe prüfen, ergänzen oder den Eintrag übernehmen. Der Basiseintrag kostet nichts.