Ratgeber · Kosten und Recht · Stand 25.10.2026

GOÄ beim Chirurgen: Wie Privatrechnungen entstehen und erstattet werden

Privatversicherte erhalten die Chirurgenrechnung nach der GOÄ selbst, zahlen und reichen sie bei ihrer Versicherung ein. Der Preis ergibt sich aus Punktzahl, Punktwert von 5,82873 Cent und Steigerungsfaktor. Bis zum 2,3fachen ist der Regelfall, höhere Faktoren bis zum 3,5fachen brauchen eine schriftliche Begründung.

Wie entsteht eine Chirurgenrechnung nach GOÄ?

Als Privatpatient schließen Sie mit Praxis oder Klinik einen Behandlungsvertrag und sind selbst Zahlungspflichtiger. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das Gebührenverzeichnis ordnet jeder Leistung eine Nummer und eine Punktzahl zu. Der Gebührensatz errechnet sich aus der Punktzahl mal 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Dieser einfache Satz wird mit einem Steigerungsfaktor multipliziert.

Hinzu kommen nach § 10 GOÄ Auslagen für Materialien, die Sie behalten oder die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind. Pauschalen sind nicht zulässig. Kleinmaterial wie Zellstoff, Mulltupfer, Wattestäbchen oder Einmalhandschuhe ist mit der Gebühr abgegolten.

Wichtig für die Höhe ist das Verbot der Doppelberechnung: Leistungen, die Bestandteil einer anderen Leistung sind oder zu deren Ausführung notwendig, dürfen nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 2a GOÄ). Wer also eine Operation abrechnet, kann deren Bestandteile nicht noch einmal gesondert ansetzen. Fehlt für eine Leistung eine Nummer im Verzeichnis, darf sie entsprechend einer gleichwertigen Leistung abgerechnet werden (Analogabrechnung, § 6 Abs. 2 GOÄ). Das muss auf der Rechnung kenntlich sein.

Steigerungsfaktoren: Was bedeuten 1,0fach, 2,3fach und 3,5fach?

Die Gebühr bemisst sich nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Leistung. Merkmale, die bereits in der Leistungsbeschreibung stecken, zählen dabei nicht. Bis zum 2,3fachen Satz liegt die Rechnung im Regelfall, darüber ist sie nur zulässig, wenn Besonderheiten bei diesen Kriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOÄ).

LeistungsbereichRegelhöchstsatzHöchstsatz mit Begründung
Persönlich-ärztliche Leistungen (Allgemein)2,3fach3,5fach
Abschnitte A, E und O1,8fach2,5fach
Nr. 437 und Abschnitt M (Labor)1,15fach1,3fach

Erbringt nicht der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter die Leistung selbst, sinken die Höchstsätze von 3,5 auf 2,3 und von 2,5 auf 1,8 (§ 5 Abs. 5 GOÄ).

Ein Beispiel zur Orientierung, frei gewählt: Eine Leistung mit 200 Punkten ergibt bei einfachem Satz 11,66 Euro, beim 2,3fachen Satz 26,81 Euro und beim 3,5fachen Satz 40,80 Euro. Ob der Arzt innerhalb der Regelspanne einen niedrigeren oder höheren Faktor ansetzt, bestimmt er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand. Der Faktor allein sagt deshalb nichts über die Qualität der Behandlung.

Rechnung prüfen: Das muss drinstehen

Eine Rechnung wird erst fällig, wenn sie den Vorgaben des § 12 GOÄ entspricht. Prüfen Sie:

  • das Datum der Leistungserbringung
  • Nummer und Bezeichnung jeder berechneten Leistung
  • bei Leistungen mit Mindestdauer die angegebene Dauer
  • den Betrag und den Steigerungssatz je Leistung
  • bei höheren Einzelauslagen den Beleg oder Nachweis (die Verordnung nennt dafür bei einzelnen Auslagen über 50 DM, umgerechnet rund 25,56 Euro, eine Belegpflicht)
  • bei Steigerung über den 2,3fachen, 1,8fachen oder 1,15fachen Satz eine schriftliche, verständliche Begründung je Leistung
  • bei Analogabrechnungen den Vermerk „entsprechend“ mit Nummer und Bezeichnung der Vergleichsleistung (§ 6 Abs. 2 GOÄ)

Fehlt die Begründung, bitten Sie die Praxis schriftlich um Ergänzung. Auf Verlangen muss sie die Steigerung weiter erläutern.

Kurzcheck vor dem Einreichen

  1. Stimmen Name, Behandlungsdatum und Diagnose?
  2. Liegen die Faktoren im Regelbereich, und steht bei höheren Faktoren eine Begründung dabei?
  3. Sind Material und Auslagen einzeln belegt, ohne Pauschalen?
  4. Gleicht die Summe dem Kostenvoranschlag, und ist jede Abweichung erklärt?
  5. Wurde dieselbe Leistung nicht doppelt berechnet?

Stationäre Behandlung: Gebührenminderung nach § 6a GOÄ

Werden privatärztliche Leistungen im Krankenhaus erbracht, mindert die GOÄ die Gebühren. Das gilt für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Leistungen. Die Gebühren einschließlich der Zuschläge sind um 25 Prozent zu mindern, bei Belegärztinnen und Belegärzten um 15 Prozent (§ 6a GOÄ). Zusätzliche Kosten dürfen dafür nicht berechnet werden, die Auslagen nach den §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

SettingMinderung der Gebühren
Leistung der Krankenhausärztin oder des Krankenhausarztes25 Prozent
Leistung einer Belegärztin oder eines Belegarztes15 Prozent

Prüfen Sie bei Rechnungen aus einem Klinikaufenthalt, ob diese Minderung ausgewiesen ist. Fehlt sie, fragen Sie schriftlich nach.

Erstattung durch die private Krankenversicherung

Die PKV erstattet nach den Bedingungen Ihres Tarifs, nicht automatisch nach der GOÄ. Gängige Stolpersteine sind Selbstbehalte, Erstattungsgrenzen auf den Regelsatz und Ausschlüsse für nicht notwendige Leistungen. Reichen Sie die Rechnung zeitnah ein, bei größeren Eingriffen holen Sie vorab eine Kostenzusage ein.

  • Bei Kürzungen verlangen Sie die Begründung schriftlich und prüfen Sie, auf welche Tarifbedingung sie sich stützt.
  • Zahlungspflichtig gegenüber der Praxis bleiben Sie auch dann, wenn die PKV kürzt. Klären Sie Differenzen deshalb vor dem Fälligkeitsdatum.
  • Bei Streit helfen Ärztekammern bei Gebührenfragen, Verbraucherzentralen und die Unabhängige Patientenberatung.

Gerade bei Operationen mit Anästhesie und Krankenhausleistungen kommen mehrere Rechnungen: vom Operateur, von der Anästhesie, gegebenenfalls von Pathologie und Radiologie sowie vom Krankenhaus. Behalten Sie den Überblick, indem Sie alle Rechnungen in einer Tabelle erfassen: Rechnungssteller, Betrag, Einreichungsdatum, Erstattung. So erkennen Sie, wenn eine Rechnung versehentlich nicht eingereicht oder nur teilweise erstattet wurde.

Forderungen der Praxis verjähren regelmäßig nach drei Jahren, beginnend am Jahresende (§ 195 BGB). Heben Sie Rechnungen und Erstattungsbelege deshalb mindestens so lange auf.

Reform der GOÄ: Was gilt aktuell?

Die Bundesärztekammer und der PKV-Verband haben nach Angaben der Bundesärztekammer einen gemeinsamen Entwurf einer neuen Gebührenordnung im Juni 2025 an das Bundesgesundheitsministerium übergeben und im Juli 2026 eine überarbeitete Fassung nachgereicht. Das Ministerium bereitet einen Referentenentwurf vor, ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 bezeichnet die Bundesärztekammer als realistisch. Verbindlich ist dieser Termin nicht. Maßgeblich ist, welche Rechtsgrundlage auf Ihrer Rechnung steht. Die Punktwert- und Faktorangaben in diesem Text beziehen sich auf die Verordnung in der Fassung der angegebenen gesetzlichen Quellen, Stand Oktober 2026.

Praktisch heißt das: Prüfen Sie jede Rechnung anhand der dort genannten Rechtsgrundlage. Verlangt die Praxis einen höheren Faktor als den Regelsatz, brauchen Sie eine Begründung. Bei Zweifeln hilft ein Anruf bei Ihrer Versicherung oder eine Beratung durch die Ärztekammer, bevor Sie den Betrag überweisen. Bewahren Sie Rechnung, Kostenvoranschlag und Schriftwechsel auf, bis die Erstattung abgeschlossen ist.

Wer sich über die Entwicklung informieren will, findet Stellungnahmen der Bundesärztekammer und der Verbände der privaten Krankenversicherung. Bis eine neue Verordnung in Kraft tritt, gilt die bestehende GOÄ. Lassen Sie sich Rechnungen nicht allein wegen einer möglichen Reform verzögern, Zahlungsfristen laufen weiter.

Checkliste

Fragen vor der OP

Zehn Fragen für das Aufklärungsgespräch. Haken setzen, sobald eine Frage geklärt ist. Die Haken werden weder gespeichert noch übertragen.

Ratgeber: Aufklärung und Einwilligung

Häufige Fragen

Wie wird beim Chirurgen nach GOÄ abgerechnet?

Jede Leistung hat eine Punktzahl. Sie wird mit 5,82873 Cent und dem Steigerungsfaktor multipliziert. Dazu kommen berechenbare Auslagen.

Was ist der Schwellenwert 2,3 bei der GOÄ?

Bis zum 2,3fachen des Gebührensatzes gilt der Regelfall. Darüber, bis zum 3,5fachen, ist eine schriftliche Begründung nötig.

Muss ich eine Privatrechnung sofort bezahlen?

Die Vergütung wird fällig, wenn eine Rechnung vorliegt, die den Anforderungen des § 12 GOÄ entspricht. Prüfen Sie Inhalt und Begründungen, bevor Sie überweisen.

Darf der Arzt Pauschalen berechnen?

Für Auslagen nein. Kleinmaterial ist mit der Gebühr abgegolten, nur bestimmte Materialien sind einzeln berechenbar.

Was tun, wenn die PKV die Rechnung kürzt?

Lassen Sie sich die Kürzung schriftlich begründen, vergleichen Sie sie mit Ihren Tarifbedingungen und holen Sie bei Bedarf Beratung ein. Gegenüber der Praxis bleiben Sie Rechnungsschuldner.

Gelten für Privatpatienten andere Preise als für Selbstzahler?

Beide werden nach GOÄ abgerechnet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung nach § 2 GOÄ getroffen wurde.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.